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Das Parlament

Weg zu einem neuen Gesetz

Der Weg zum Gesetz ist lang und führt über mehrere Etappen. Viele unterschiedliche Akteure sind am Gesetzgebungsprozess beteiligt: Nicht nur das Parlament und die Regierung, sondern auch die Kantone, Parteien, Verbände, Gewerkschaften, Kirchen und Interessengruppen. Erst wenn sich alle einbringen konnten und erst wenn sich National- und Ständerat auf den Wortlaut eines Gesetzes geeinigt haben, kann das Gesetz vom Bundesrat in Kraft gesetzt werden. Aber nur, wenn das Volk damit einverstanden ist.


Bundesrat und Bundesverwaltung

1 Anstoss

Der Anstoss zu einem neuen Gesetz kommt vom Bundesrat oder wird vom Parlament ausgelöst (durch eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat). Auch die Kantone können ein neues Gesetz verlangen (Standesinitiative). 

2 Vorentwurf

Der Bundesrat beauftragt das Departement X, einen Vorentwurf für das Gesetz zu erarbeiten. Zu diesem Vorentwurf werden alle Departemente und interessierten Bundesämter befragt (Ämterkonsultation).

3 Vernehmlassung

Das Departement X unterbreitet den Vorentwurf dem Bundesrat. Dieser eröffnet das Vernehmlassungsverfahren: Alle Bürger/innen, Kantone und Gemeinden sowie Parteien, Gewerkschaften, Verbände, Vereine, Kirchen und Interessengruppen können sich zum Vorentwurf äussern.

4 Entwurf

Das Departement X überarbeitet den Vorentwurf des Gesetzes und passt diesen anhand der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens an. Anschliessend legt es den Gesetzesentwurf dem Bundesrat vor.

5 Botschaft des Bundesrats

Der Bundesrat prüft den Gesetzesentwurf und überweist ihn ans Parlament.


Parlament

6 Vorberatung Kommission Erstrat

Die Präsidenten von National- und Ständerat entscheiden, ob der Gesetzesentwurf zuerst im National- oder im Ständerat behandelt wird. Eine Kommission des Erstrats diskutiert den Text und stellt ihrem Rat (Erstrat) Antrag.

7 Beratung Erstrat (z.B. Nationalrat)

Der Erstrat hat drei Möglichkeiten: Er kann das Gesetz für überflüssig halten und Nichteintreten beantragen. Oder er kann den Text zurückweisen und vom Bundesrat oder von der Kommission überarbeiten lassen. Oder er kann das Gesetz im Detail beraten und einen Entscheid fällen.

8 Vorberatung Kommission Zweitrat

Die Kommission des Zweitrats berät den vom Erstrat verabschiedeten Text und stellt ihrem Rat (Zweitrat) Antrag.

9 Beratung Zweitrat (z.B. Ständerat)

Der Zweitrat hat die gleichen Möglichkeiten wie der Erstrat: Nichteintreten, Zurückweisen oder Punkt für Punkt beraten und einen Beschluss fassen.

10 Differenzbereinigung Erstrat

Falls die Beschlüsse von Nationalrat und Ständerat voneinander abweichen, kommt es zu einem Differenzbereinigungsverfahren. Die Kommission des Erstrats macht dem Erstrat einen Vorschlag.

11 Differenzbereinigung Zweitrat

Nach der Diskussion und Abstimmung dieses Vorschlags befasst sich die vorberatende Kommission des Zweitrats mit den noch verbleibenden Differenzen und macht dem Zweitrat einen Vorschlag.

12 Einigungskonferenz

Wenn sich National- und Ständerat nach drei Runden nicht einigen konnten, findet eine Einigungskonferenz statt. Sie besteht aus Mitgliedern der vorberatenden Kommissionen. Gemeinsam suchen sie eine Einigung. Diese wird dem Erst- und dann dem Zweitrat unterbreitet.

13 Schlussabstimmung Erst- und Zweitrat

Die gemeinsam gefundene Einigung kommt im Nationalrat und im Ständerat zur Schlussabstimmung. Das Parlament entscheidet sich für das neue Gesetz.


Schweizer Volk

14 Fakultatives Referendum

Das vom Parlament beschlossene Gesetz wird «zurück» (lat. «re») ans Volk «getragen» (lat. «ferre»): Dieses hat das letzte Wort. Falls nicht innerhalb von 100 Tagen das Referendum gegen das Gesetz ergriffen wird, kann es der Bundesrat in Kraft setzen.    

15 Volksabstimmung

Ist gegen das Gesetz ein Referendum zustande gekommen, wird es dem Stimmvolk zur Abstimmung vorgelegt.

16 Inkrafttreten

Falls die Mehrheit der Stimmenden Ja zum neuen Gesetz sagt, kann es vom Bundesrat in Kraft gesetzt werden.

Gesetzgebung: Wenn es schnell gehen muss

«Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.» So steht es in Artikel 165 der Bundesverfassung. In bestimmten Fällen können die Stimmberechtigten nachträglich über das «dringliche Bundesgesetz» abstimmen.